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Nr. 60/2016/17

Baubewilligung; Heilung einer Verletzung der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren; Ausnahmebewilligung; Sondernutzungskonzession – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 25a RPG; Art. 31, Art. 51 und Art. 66 BauG; Art. 15 und Art. 16 StrG.

Schaffhausen · 2019-06-21 · Deutsch SH
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Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht kann behoben werden, wenn die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren eine genügende Begründung nachschiebt. Ist der Begründungsmangel nicht besonders schwerwiegend, kann eine Heilung auch dadurch erfolgen, dass die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdeinstanz der beschwerdeführenden Partei vor Erlass ihres Entscheides Gelegenheit einräumt, zu der in Aussicht genommenen Begründung Stellung zu nehmen (E. 3.1). Die Auslegung von Art. 51 BauG ergibt, dass es sich bei Art. 31 BauG nicht um eine lex specialis zur genannten Norm handelt. Die beiden Bestimmungen regeln unterschiedliche Sachverhalte (E. 5 ff.). Eine Sondernutzung kann bereits vorliegen, wenn im öffentlichen Raum allein der Luftraum und/oder das Erdreich benutzt werden. Die Einhausung einer Strasse in öffentlicher Hand setzt eine Sondernutzungskonzession voraus, selbst wenn dadurch die ordnungsgemässe